Motorrad Stadtallendorf, Motorradreise Italien, Motorrad Reise Österreich
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... die Gardasee-Spezialisten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Motorrad-Helden Motorradreisen, Stefan Sack

1. Abschluss des Reise- bzw. Trainingvertrages

 

Der Teilnehmer (Buchender) bietet der Firma Motorrad-Helden (Veranstalter) mit der Anmeldung verbindlich den Abschluß eines Motorradreisen- oder Trainings­vertrages an. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle aufgeführten weiteren Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende, gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Telefonisch kommen verbindliche Reservierungen nur zustande, wenn wir Reservierungen durch Übersendung der schriftlichen Bestätigung / Rechnung zustimmen. Tritt der Teilnehmer die Veranstaltung nicht an, so stehen dem Veranstalter Schadenersatzansprüche nach Nr. 6 Satz 2 zu. Kurzfristige Buchungen 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder kürzer werden zum verbindlichen Vertrag, sobald sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt sind.

 

2. Zahlungen

 

Nach Abschluß des Teilnahmevertrages erhält der Bucher die Buchungsbestätigung und bei Buchung von Motorradreisen den Reisepreissicherungsschein. Daraufhin wird eine Anzahlung von 30% des Gesamtpreises, mindestens jedoch 20,- € pro Teilnehmer sofort fällig. Der Restpreis wird erst 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Kurzfristige Vertragsabschlüsse innerhalb von 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung verpflichten zu sofortiger Zahlung des gesamten Preises Zug um Zug, im Falle von Motorradreisen gegen Aushändigung des Sicherungsscheines.

 

3. Unsere Leistungen

 

Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Internetauftritt) sowie den Trainings- bzw. Reiseunterlagen, insbesondere der Teilnahmebestätigung und gegebenenfalls der Leistungsbeschreibung eines von uns vermittelten Veranstalters. Die im Katalog bzw. diesem Internetauftritt enthaltenen Angaben sind für uns bindend, wir behalten uns aber ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben erklären zu können, über die wir den Teilnehmer vor der Buchung unterrichten. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und vereinbarte Sonderwünsche des Teilnehmers sind in die Anmeldung und insbesondere in die Teilnahmebestätigung aufzunehmen. Auf Nr. 1 Satz 1 wird hingewiesen.

 

4. Preisänderungen

 

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis 5 % des Gesamtpreises nur dann verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen solche Kalkulationsposten erhöhen, die der Gesetzgeber in § 651a Abs (4) BGB abschließend definiert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem Veranstaltungs­beginn verlangt werden. Eine Preisänderung einer wesentlichen Leistung hat der Motorradreiseveranstalter dem Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Teilnehmer kostenfrei zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche für den Teilnehmer aus seinem Veranstalterangebot anzubieten. Weiterführende Ersatz- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstal­ter hat der Teilnehmer nicht. Die Rechte nach Nr. 4 Satz 4 hat der Teilnehmer umgehend nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.

 

5. Leistungsänderungen

 

Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Teilnahmevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung oder Motorradreise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Veranstalter dem Teilnehmer nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung und wenn dadurch der Gesamtzuschnitt wesentlich beeinträchtigt wäre, kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche aus seinem Veranstalterangebot anzubieten: Nr. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Sind durch Höhere Gewalt (z.B. Schneefall, Frost) Änderungen im Routen-verlauf erforderlich oder wird dadurch die gesamte Veranstaltung undurchführbar oder das Risiko für die Unversehrtheit von Motorradfahrern zu groß (Sturzgefahr), dann kann der Veranstalter die Motorradreise bzw. das Sicherheitstraining abändern, abbrechen oder gänzlich stornieren. Eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Veranstalter ergibt sich daraus nicht. Trifft das Ereignis nach Antritt der Motorradreise ein, so erhält der Teilnehmer einen anteiligen Betrag für Nichtaufwendungen zurück.

 

6. Rücktritt des Kunden

 

Bis zu 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist ein Rücktritt der Teilnehmer jederzeit gratis möglich. Tritt er später zurück, dann ist er verpflichtet pauschal folgende Aufwandsentschädigungen zu bezahlen:

  • 89 bis 60 Tage vor Reise- bzw. Trainingsbeginn 10% der jeweiligen Teilnehmerpreise, mindestens jedoch 20,- € Bearbeitungsgebühr.
  • Bis 40 Tage vor Reise- bzw. Trainingsbeginn 25%.
  • Bis 30 Tage vor Reise- bzw. Trainingsbeginn 50%.
  • Bis 20 Tage vor Reise- bzw. Trainingsbeginn 80%.
  • Bei Nichtantritt oder bei Rücktritt unter 20 Tage vor Reise- bzw. Trainingsbeginn 90% des jeweiligen Teilnehmerpreises, insoweit wir Fremdarrangements bzw. Vermittlerleistungen erbringen, z.B. Eintrittskarten, Flüge, Fähren, Vermittlung an andere Veranstalter usw.

Zuzüglich gelten somit die AGBs dieser Reiseveranstalter. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Eingang beim Veranstalter. Dem Kunden steht das Recht zu nachzuweisen, dass ein Schaden durch den Rücktritt nicht erfolgt ist oder dieser Schaden wesentlich niedriger ist als die vorgenannten Entschädi­gungspauschalen.

 

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

 

Verlangt der Teilnehmer nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so berechnen wir hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 20,- € pro Buchungsvorgang. Umbuchungswünsche des Kunden, die innerhalb der Stornofrist erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen nach Nr. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen, soweit dies technisch und organisatorisch überhaupt noch möglich ist. Der Teilnehmer kann sich bis zum Reise- oder Fahrsicherheitstrainingsbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Teilnahmeerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Teilnehmer und der Dritte haften als Gesamtschuldner für den Teilnehmerpreis und auch für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis in Höhe von 20,- €.

 

8. Abbruch von Motorradreisen

 

Wird eine Motorradreise oder ein Fahrsicherheitstraining infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Teilnehmers liegt (z.B. Sturz, Panne, Unfall, Krankheit), so sind wir verpflichtet uns bei den Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen zu bemühen. Dies gilt nicht für unerhebliche Leistungen oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen.

 

9. Störung der Veranstaltung durch Teilnehmer

 

Der Veranstalter kann den Teilnahmevertrag fristlos kündigen, wenn der Reise- bzw. der Sicherheitstrainings-Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Veranstalter oder durch die übrigen Teilnehmer weiter stört, sich an sachliche Hinweise (z.B. an Gruppenregeln, Unfallschutzpflichten) nicht hält, so dass seine weitere Teilnahme für uns und die weiteren Teilnehmer unzumutbar wird. Dem Veranstalter steht in diesem Falle der volle Teilnehmerpreis zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen ergeben. Daraus entstehende Rückbeförderungskosten und seine Organisation trägt der ausgeschlossene Teilnehmer alleine. Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleiben davon unberührt. Schadenersatzansprüche des ausgeschlossenen Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter entstehen nicht.

 

10. Mindestteilnehmerzahl

 

Die Mindestteilnehmerzahl liegt, wenn nicht anders kenntlich gemacht, bei 6 Motorrädern. Ist diese Zahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter bis 4 Wochen vor Beginn von Reisen oder Fahrsicherheitstrainings dem Teilnehmer gegenüber erklären, dass die Veranstaltung entweder gar nicht, oder nur mit Einschränkungen (z.B. ohne Begleitung durch einen Tourguide oder ohne ein Begleitfahrzeug) durchgeführt wird. Der Teilnehmer hat das Recht auf eine Ersatzveranstaltung, wenn wir in der Lage sind aus unserem Angebot eine solche bieten zu können. Der Teilnehmer muss uns unverzüglich und sofort nach Kenntnis erklären, dass er davon Gebrauch machen will. Geschieht dies nicht, so ist gegen Rückgabe des Sicherungsscheines der eingezahlte Betrag zurück zu erstatten. Müssen im Sinne der Gesamtdurchführung dabei Leistungen gewechselt oder umdisponiert werden, so kann nicht kostenfrei gekündigt, Schadenersatz, Minderung oder Wandlung verlangt werden.

 

11. Kündigung infolge Höherer Gewalt

 

Eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Vandalismus oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reise- oder Trainingsleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Im übrigen gelten die Bedingungen aus Nr. 5 Satz 4.

 

12. Gewährleitung, Abhilfe, Mitwirkungspflicht

 

Sind Reise- bzw. Scherheitstrainingsleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reise- oder Schulungsmangels bzw. in einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Mangel muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Der Tourguide ist nicht berechtigt für den Veranstalter verbindliche Zu­sagen oder Handlungen zu unternehmen, es sei denn Stefan Sack ist selbst der Tourguide. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Nr. 9 dieser AGBs bleibt unberührt.

 

13. Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung von uns für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn wir für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Wir haften grundsätzlich nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die durch einen von uns gegebenenfalls vermittelten Reiseveranstalter oder Carrier (Bahn, Flug, Fähren usw.) zu erbringen sind. Eine Maßnahme nach Nr. 13 dieser AGBs oder Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Teilnehmer auf diese Bestimmungen berufen. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Unseren Kunden wird in diesem Zusammenhang daher der Abschluss eines Reise-Schutzbriefes der Europäischen Reiseversicherung empfohlen.

 

14. Haftungsverzichterklärung

 

Jeder Trainings- bzw. Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller gesetzlichen nationalen und internationalen Bestimmungen, die im Rahmen unserer Motorradreisen bzw. Motorradtrainings Rechtskraft besitzen (StVO, FeV, StVZO u.v.a.m), selbst verantwortlich und haftbar, auch wenn er unserem Tourguide oder Instruktorr Folge leistet. Der Reise­- bzw. Trainingsteilnehmer erklärt, dass er die erforderliche Eignung, Kondition und Fahrpraxis hat, um an derartigen Motorradreisen bzw. Motorradtrainings eigenverantwortlich teilzunehmen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden Anderen gegenüber besteht und eine im In- und Ausland auch derartige Gesundheitskosten voll deckende Krankenversicherung besitzt sowie stets nur mit ausreichender Schutzkleidung Motorrad fährt.

 

15. Urheberrechte

 

Während allen Motorradreisen, Motorradtouren, Fahrsicherheitstrainings und auch sonst können sowohl vom Veranstalter als auch von seinen Erfüllungsgehilfen Fotos, Dias oder Videos aufgenommen werden. Die Zustimmung, ob diese zur werblichen Nutzung im Internet, in Katalogen und allen anderen öffentlichen Medien von uns verwendet werden dürfen, wird unkompliziert anlässlich von Gruppenphotos öffentlich und von allen bezeugt während den Veranstaltungen eingeholt. Erst dann gehen sie in das urheberrechtliche Eigentum des Veranstalters über.

 

16. Gerichtsstand

 

Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an unserem Firmensitz verklagen.

Für Klagen von uns gegen Teilnehmer ist der Wohnsitz des Reise- oder Sicherheitstraining-Teilnehmers maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Personen richtet, die nach Abschluss des Teilnahmevertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder dieser nicht bekannt ist. In diesem Falle ist unser Firmansitz in Stadtallendorf maßgeblich.

 

17. Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Motorradreisen- oder Fahrsicherheitstraining-Vertrages in seinen übrigen Teilen.

 

18. Veranstalter

 

Ihr Veranstalter ist Motorrad-Helden , Stefan Sack, Bärenweg 7, 35260 Stadtallendorf, Tel. 0178-2532321

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Stefan Sack

Bärenweg 7

35260 Stadtallendorf

 

Telefon: +49 6428 921815

Handy: +49 178 25 32 321

stefan@motorrad-helden.eu

 

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